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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.05.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 99/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 99/02

Beschluss vom 10.05.2002


Leitsatz:Im Falle des Widerrufs einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe ist die der zu widerrufenden Strafe allein kein Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Beiordnungsgründe, Länge der Reststrafe,
Verfahrensgang:LG Bochum
AG Iserlohn

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