JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.04.2008, Aktenzeichen: 5 Ss 126/08
| Leitsatz: | Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können. In diesem Zusammenhang kann in dem einmalig mit Einlegung der Revision gestellten Akteneinsichtsantrag ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 344, StPO § 46, |
| Stichworte: | Verfahrensrüge, Nachholung, Widereinsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, vom 08.08.2007 AG Gladbeckm, vom 12.01.2007 |
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