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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 481/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 481/07

Beschluss vom 10.04.2008


Leitsatz:Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, es sei vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt bzw. Beweis erhoben worden, gehört allein der der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.

Die Urteilsgründe sind lückenhaft; wenn die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 247, StPO § 344, StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Anwesenheit, Angeklagter, Hauptverhandlung, Entfernungh, Verfahrensrüge, Begründung, AnforderungeN, Urteilsgründe, Einlassung, Jugendstrafe, Strafzumessung,
Verfahrensgang:AG Detmold, vom 21.06.2007

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