JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.03.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 24/03
| Leitsatz: | Zwar ist es in der Regel geboten, sich im Widerrufsverfahren hinsichtlich der Sozialprognose wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB §§ 56 f, |
| Stichworte: | Widerruf von Strafaussetzung, Bewährung, günstige Sozialprognose, neue Straftat, nicht nachvollziehbare Begründung, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 05.12.2002 |
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