JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.02.2006, Aktenzeichen: 11 WF 405/05
| Leitsatz: | Ein vergleichsweise festgelegter Unterhaltsanspruch kann nicht schon deshalb angepasst werden, wenn der Schuldner die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss nicht mehr bedient. Soweit die Unterhaltsberechtigte als Gesamtschuldnerin mit für diese Schulden haltet, kann sie auf Freistellung gegenüber den Gläubigem klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für den Schuldabtrag reservierten Einkommensanteil sorgen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 426, |
| Verfahrensgang: | AG Bottrop 13 F 323/05 vom 24.11.2005 |
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