JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 58/05
| Leitsatz: | Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird insbesondere der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bejaht, so ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in dem veräußerten Betäubungsmittelgemisch (jeweils) befunden haben. Zu diesen müsen tatsächliche Feststellungen getroffen werden, anderenfalls ist eine Berufungsbeschränkung nicht wirksam. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 318, StGB § 73, |
| Stichworte: | Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Verfall des Wertersatzes, Wirkstoffgehalt, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 06.09.2004 |
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