JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.01.2006, Aktenzeichen: 2 Ss 509/05
| Leitsatz: | 1. Zur genügenden Entschuldigung i.S. von § 329 Abs. 1 StPO. 2. Die Verfahrensrüge, die sich darauf stützt, dass die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, obwohl in der Hauptverhandlung der Angeklagte in zulässiger Weise vertreten worden ist, ist nur dann ausreichend begründet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Verteidiger den Angeklagten auch hat vertreten wollen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329, StPO § 344, StPO § 411, |
| Stichworte: | Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung, Vertreter, Strafbefehlsverfahren, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 12.07.2005 |
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