JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.12.2008, Aktenzeichen: I-15 Wx 283/08
| Leitsatz: | 1) Es bestehen keine allgemein gültigen Anforderung an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Ausreichend ist eine persönliche Kommunikation, die dem Sachverständigen unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage ermöglicht. 2) Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine Beurteilung voraus, die gestützt auf die sachverständige Beurteilung mit konkreten Feststellungen die Beeinträchtigungen des Betroffenen sowie zu erwartende weitere Schäden gegen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten medizinischen Behandlung abwägen muss. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 70e, BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, 23 T 647/08 vom 05.09.2008 AG Bad Oeynhausen, 17 XVII H 903 vom 18.07.2008 |
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