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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.12.2008, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 875/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 875/08

Beschluss vom 09.12.2008


Leitsatz:Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 80a,
Stichworte:Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung,
Verfahrensgang:AG Detmold, 4 OWi 35 Js 2822/07 - 478/07

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