( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 3 Ss 1056/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 1056/00

Beschluss vom 09.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Der Angeklagte ist nicht zu einer Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe für sein Ausbleiben im Berufungshauptverhandlungstermin verpflichtet; der Angeklagte hat nur Entschuldigungsgründe, die das Gericht nicht kennen kann, mitzuteilen und dem Gericht eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329, StPO § 344,
Stichworte:Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin, Begriff der genügenden Entschuldigung, Überprüfung der Entschuldigung, Amtsaufklärungspflicht des Gerichts,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 3 Ss 1056/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-09-11-2000-az-3-ss-105600

"OLG-HAMM - 09.11.2000, 3 Ss 1056/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN