JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 3 Ss 1056/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Angeklagte ist nicht zu einer Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe für sein Ausbleiben im Berufungshauptverhandlungstermin verpflichtet; der Angeklagte hat nur Entschuldigungsgründe, die das Gericht nicht kennen kann, mitzuteilen und dem Gericht eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329, StPO § 344, |
| Stichworte: | Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin, Begriff der genügenden Entschuldigung, Überprüfung der Entschuldigung, Amtsaufklärungspflicht des Gerichts, |
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