JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.11.1999, Aktenzeichen: 2 Ss 1086/99
| Leitsatz: | Fehlt bei einem Gerichtsbeschluß nach § 247 StPO eine ausreichende Begründung, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind. Will der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend machen, daß bestimmte Beweismittel nicht im Wege der Augenscheinseinnahme hätten verwertet werden dürfen, ist diese nur ausreichend begründet, wenn alle mit der Augenscheinseinnahme zusammenhängenden Verfahrensvorgänge geschildert werden. OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99 - 3 Ns 36 Js 374/98 LG Bochum |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 247, StPO § 338 Nr. 5, StPO § 349 Abs. 2, |
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