JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 8/03
| Leitsatz: | Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges ist bereits mit der Aufnahme der Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet worden. Unerheblich für die Frage der Zuständigkeit ist dagegen, ob die Strafvollstreckungskammer während der Dauer der Strafhaft mit einer bestimmten Entscheidung befasst war. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 462 a, |
| Stichworte: | Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein, Zuständigkeitswechsel, |
| Verfahrensgang: | LG Paderborn 1 KLs 441 Js 947/01 AK 47/01 vom 07.09.2001 |
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