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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.09.2002, Aktenzeichen: 2 BL 90/2002 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 90/2002

Beschluss vom 09.09.2002


Leitsatz:Hat bereits einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese ausgesetzt worden kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Das ist nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im bisherigen Verfahren verursacht worden ist. nur dann zwingend geboten bzw. unumgänglich sein, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren verursacht worden ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Stichworte:Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens,

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