JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 224/08
| Leitsatz: | Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG, StVG, BKatV |
| Vorschriften: | StPO § 267 Abs. 1 S. 3, OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, StVG § 25 Abs. 1, BKatV § 4 Abs. 4, |
| Stichworte: | Identifikation, Libi, Foto, Verweisung, Geeignetheit zur Identifizierung, Beweisantrag, Zurückweisung, Fahrverbot, Bewußtsein, absehen zu können, Absehen vom Fahrverbot, Prüfungspflicht, keine ausdrückliche Erörterung, Entbehrlichkeit wegen sehr gravierenden Verstoßes, |
| Verfahrensgang: | AG Bocholt, vom 15.01.2008 |
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