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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 98/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 98/07

Beschluss vom 09.07.2007


Leitsatz:Stehen die gesetzlichen Gebühren in keinem adäquaten Verhältnis mehr zum tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand, kann die Wahlverteidigerhöchtsgebühr bei der Bewilligung einer Pauschvergütung überschritten werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen ist und deshalb nur relativ geringe Gebühren für die Tätigkeit im Vorverfahren und im außergerichtlichen Verfahren angefallen sind, aber gleichwohl der Tätigkeitsumfang demjenigen bei der Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung entsprochen hat (noch zu § 99 BRAGO).
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 99,
Stichworte:Wahlanwaltshöchstgebühr, Überschreiten, keine Hauptverhandlung,

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