( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 35 W 05/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 35 W 05/04

Beschluss vom 09.06.2004


Leitsatz:1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gemäß § 89 a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint.

2. Eine derartige Kündigung päjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 89 a, HGB § 89 b Abs. 3 Ziff. 2,
Verfahrensgang:LG Münster 25 O 234/2003 vom 15.01.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 35 W 05/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-09-06-2004-az-35-w-0504

"OLG-HAMM - 09.06.2004, 35 W 05/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN