JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 35 W 05/04
| Leitsatz: | 1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gemäß § 89 a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint. 2. Eine derartige Kündigung päjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 89 a, HGB § 89 b Abs. 3 Ziff. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 25 O 234/2003 vom 15.01.2004 |
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