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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.06.2003, Aktenzeichen: 15 W 33/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 33/03

Beschluss vom 09.06.2003


Leitsatz:Ein Kapitalbetrag, den die Betroffene aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden Unterhaltsanspruch erhalten hat und auf dessen ratenweisen Einsatz sie zur Deckung ihres laufenden Unterhaltsbedarfs angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung in § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht als Vermögen für die Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung des für sie bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.
Rechtsgebiete:BGB, BSHG
Vorschriften:BGB § 1836 c Nr. 2, BSHG § 88 Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen,
Verfahrensgang:LG Essen 7 T 279/02 vom 20.11.2002
AG Essen 75 XVII B 33 vom 30.06.2001

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