JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.05.2006, Aktenzeichen: 15 Sbd 5/06
| Leitsatz: | 1) Eine Sachentscheidung nach § 5 Abs. 1 FGG kann ausnahmsweise auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit getroffen werden, wenn die beabsichtigte Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch eines der beteiligten Gerichte im Ergebnis eine Rechtsschutzverweigerung bedeuten würde, die der beabsichtigten Rechtsschutzgewährleistung für den Betroffenen einer Freiheitsentziehungsmaßnahme zuwider laufen würde. 2) Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 36 Abs. 2 S. 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird. 3) Dies gilt auch dann, wenn der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache vorausgehend die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme in eine Sammelstelle im Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat. |
| Rechtsgebiete: | FGG, PolG NW |
| Vorschriften: | FGG § 5 Abs. 1, PolG NW § 36 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die Fortdauer der Freiheitsentziehung, |
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