JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.05.2000, Aktenzeichen: 15 W 171/99
| Leitsatz: | Leitsatz: (Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei beabsichtigter aber unterbliebener Beurkundung) Die in einer notariellen Kostenberechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO erforderliche kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes muss nicht so ausführlich sein, dass sie alle Elemente des komplexen Gebührentatbestandes des § 145 Abs. 3 KostO enthält. Vielmehr reicht die Bezeichnung "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung" aus, wenn sich für den Kostenschuldner aus der Angabe der Kostenvorschriften - hier § 145 Abs. 3 und 2 KostO sowie § 36 Abs. 2 KostO ohne weiteres ergibt, dass der Notar seine Gebühr auf den in § 145 Abs. 3 KostO im einzelnen beschriebenen Gebührentatbestand stützt. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 154 Abs. 2, KostO § 145 Abs. 3, |
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