( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.05.2000, Aktenzeichen: 15 W 171/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 171/99

Beschluss vom 09.05.2000


Leitsatz:Leitsatz:

(Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei beabsichtigter aber unterbliebener Beurkundung)

Die in einer notariellen Kostenberechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO erforderliche kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes muss nicht so ausführlich sein, dass sie alle Elemente des komplexen Gebührentatbestandes des § 145 Abs. 3 KostO enthält. Vielmehr reicht die Bezeichnung "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung" aus, wenn sich für den Kostenschuldner aus der Angabe der Kostenvorschriften - hier § 145 Abs. 3 und 2 KostO sowie § 36 Abs. 2 KostO ohne weiteres ergibt, dass der Notar seine Gebühr auf den in § 145 Abs. 3 KostO im einzelnen beschriebenen Gebührentatbestand stützt.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 154 Abs. 2, KostO § 145 Abs. 3,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 09.05.2000, Aktenzeichen: 15 W 171/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-09-05-2000-az-15-w-17199

"OLG-HAMM - 09.05.2000, 15 W 171/99" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN