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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.04.2001, Aktenzeichen: 23 W 87/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 87/01

Beschluss vom 09.04.2001


Leitsatz:1)

Ein Anwaltswechsel bei Verweisung nach Wegfall des Lokalisationsprinzips ist grundsätzlich nicht als prozeßnotwendig anzusehen.

2)

Die Kosten des nach Verweisung beauftragten weiteren Anwalts sind daher nur in der Höhe erstattungsfähig, wie durch seine Einschaltung sonst angefallene Kosten erspart geblieben sind. Insoweit kommen fiktive Kosten für Informationsfahrten der Partei zum erstbeauftragten Anwalt sowie fiktive Terminsreisekosten dieses Anwalts in Betracht.

3)

Bei den fiktiven Terminsreisekosten sind insoweit die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 3 BRAGO zugrunde zu legen, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes Zeithonorar (hier: Stundensatz von 400,-- DM), das der erstbeauftragte Anwalt grundsätzlich für die Wahrnehmung von Terminen bei auswärtigen Gerichten seinen Mandanten abverlangt.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 u. Abs. 1 Satz 1, BRAGO § 28,
Stichworte:erstattungsfähige Kosten im Falle eines Anwaltswechsels bei Verweisung nach Wegfall des Lokalisationsprinzips,
Verfahrensgang:LG Paderborn 4 O 174/00

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