JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.03.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 57/01
| Leitsatz: | Leitsatz Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist bei der nachträglichen Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist nicht anders zu beurteilen, als bei anderen Nachtragsentscheidungen, bei denen die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO in diesen Fällen ebenfalls zurücktritt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 462, |
| Stichworte: | Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Befasstsein, |
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