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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 6/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 6/09

Beschluss vom 09.02.2009


Leitsatz:Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.

Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins.
Rechtsgebiete:StPO, StVG
Vorschriften:StPO § 344 Abs. 2 S. 2, StPO § 261, StPO § 267, StPO § 228, StVG § 25 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:faires Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Terminierung ohne Rücksicht auf den Verteidiger, Recht auf Verteidiger, unvorhersehbare Terminskollision bei Fortführung in den Mittagsstunden, PPS, ProViDa, Abstandsmessung, kein standardisiertes Meßverfahren für Abstandsmessungen, Errechnung des Abstandes unter Auswertung des Videobandes, Anforderungen an die Urteilsgründe, Darlegung, Fahrverbot, Absehen können, Bewußtsein, unzumutbare Härte, keine ausreichenden Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Lippstadt, vom 08.08.2008

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