( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 35/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 35/04

Beschluss vom 09.02.2004


Leitsatz:Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren, Umfang der Feststellungen, Voreintragungen, Datum der Rechtskraft, Fahrverbot, lange Dauer des Verfahrens,
Verfahrensgang:AG Hagen vom 30.09.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 35/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-09-02-2004-az-2-ss-owi-3504

"OLG-HAMM - 09.02.2004, 2 Ss OWi 35/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN