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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.02.2000, Aktenzeichen: 23 W 569/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 569/99

Beschluss vom 09.02.2000


Leitsatz:- neuer Rechtszug bei Stufenklage nach Vergleich im Berufungsverfahren über die erste Stufe und Fortsetzung des Rechtsstreits in erster Instanz über die zweite Stufe -

Leitsatz:

Hat im Falle der Stufenklage das Landgericht über das Begehren der ersten Stufe - hier Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Abrechnung - zugunsten des Klägers entschieden und haben die Parteien auf die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz darüber einen Vergleich geschlossen, aufgrund dessen der Kläger seine Zahlungsansprüche in der zweiten Stufe vor dem Landgericht weiterverfolgt hat, so stellt sich dieser letztere Verfahrensteil als neuer Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAGO dar.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 15 Abs. 1,

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