JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.01.2009, Aktenzeichen: 15 Wx 142/08
| Leitsatz: | 1) Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums nur im Rahmen derjenigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, die nachbarschützenden Charakter haben. 2) Die umfassende Zulässigkeit einer Nutzung eines Teileigentums zu gewerblichen Zwecken gibt dem Sondereigentümer kein Recht, vorhandene bauliche Anlagen über den vorgegebenen bauordnungsrechtlichen Rahmen hinaus nutzen zu können, um eine bestimmte Form gewerblicher Nutzung des Sondereigentums realisieren zu können. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nutzungsbefugnis und Bauordnungsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, 9 T 147/07 vom 29.01.2008 AG Essen, 195 II 157/07 WEG vom 09.08.2007 |
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