JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 2 Ss 189/06
| Leitsatz: | Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 397a, |
| Stichworte: | Beiordnung, Nebenklägervertreter, rückwirkend, Verfahrensabschluss, Zulässigkeit, |
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