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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 2 Ss 189/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 189/06

Beschluss vom 09.01.2008


Leitsatz:Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 397a,
Stichworte:Beiordnung, Nebenklägervertreter, rückwirkend, Verfahrensabschluss, Zulässigkeit,

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