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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.01.2001, Aktenzeichen: 4 Ss 1261/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 1261/00

Beschluss vom 09.01.2001


Leitsatz:Leitsatz

Wird ein amtsgerichtliches Strafurteil mit einem umbenannten Rechtsmittel angefochten und trifft der bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine eindeutige und verbindliche Wahl des Rechtsmittels als der Revision, so ist es als Berufung durchzuführen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 312, StPO § 335, StPO § 345 Abs. 1,
Stichworte:Berufung, Revision, Rechtsmittel, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wahl des Rechtsmittels, Bestimmung des Rechtsmittels,

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