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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 09.01.2001, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1230/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1230/00

Beschluss vom 09.01.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Anders als die Bußgeldkatalogverordnung, welche in Form einer Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden ist und somit die Qualität eines Rechtssatzes hat und deswegen für Gerichte verbindlich ist, enthalten die Bußgeldrichtlinien des Arbeitsamtes lediglich interne Weisungen der Verwaltungsbehörde. Sie sind daher lediglich für diese verbindlich und nicht auch für die Gerichte.
Rechtsgebiete:SGB III, OWiG
Vorschriften:SGB III § 284 Abs. 1 Satz 1, OWiG § 17,
Stichworte:Bußgeldrichtlinien, Rechtssatzcharakter, Verbindlichkeit, Geldbuße, Bemessung,

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