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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 27 W 32/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 W 32/07

Beschluss vom 08.11.2007


Leitsatz:1. Beantragt der Kläger nach Klagerücknahme, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei, so ist dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Daraufhin erfolgender Tatsachenvortrag kann auch eine Beweiserhebung erforderlich machen.

2. Im Beschwerdeverfahren über eine nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist neues Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Bielefeld, 9 O 32/07

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