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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 967/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 967/01

Beschluss vom 08.11.2001


Leitsatz:1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.
Rechtsgebiete:OWiG, BKatV
Vorschriften:OWiG § 80 a, OWiG § 17, BKatV § 2,
Stichworte:Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot, Ermessen des Tatrichters,
Verfahrensgang:AG Hagen

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