JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 15 W 209/01
| Leitsatz: | Die Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO entsteht auch dann, wenn ohne die Einrichtung eines Anderkontos dem Notar durch ein abstraktes Schuldversprechen einer Bank eine ausschließliche Verfügungsmacht über einen Geldbetrag eingeräumt wird, von der er durch die Anweisung an die Bank, Betrage an bestimmte Berechtigte auszuzahlen, Gebrauch macht (wie KGDNotZ 1981, 204 = JurBüro 1980, 1069). |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 149 Abs. 1, |
| Stichworte: | Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 25 T 630/00 |
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