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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 407/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 407/03

Beschluss vom 08.10.2003


Leitsatz:Das Tragen eines Sweatshirts mit der Aufschrift «CONSDAPLE» ist derzeit noch nicht strafbar. Das Kunstwort enthält zwar die verfassungswidrige Buchstabenkonstellation «NSDAP», dies ist aber für einen unbefangenen Beobachter nicht ohne weiteres zu erkennen. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten Kreisen dar und kann ggf. von strafbarem Handeln ausgegangen werden.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 86 a,
Stichworte:Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler, Verwechslungsgefahr, Consdaple, NSDAP,
Verfahrensgang:AG Bochum vom 19.12.2002

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