JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 429/07
| Leitsatz: | 1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 43 Abs. 1, StPO § 121 Abs. 1, StPO § 122, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 27 Kls 6/07 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 429/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 08.08.2007, 3 Ws 429/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum