( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 429/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 429/07

Beschluss vom 08.08.2007


Leitsatz:1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.

2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 43 Abs. 1, StPO § 121 Abs. 1, StPO § 122,
Stichworte:Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung,
Verfahrensgang:LG Essen 27 Kls 6/07

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 429/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-08-08-2007-az-3-ws-42907

"OLG-HAMM - 08.08.2007, 3 Ws 429/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN