JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 12 W 11/07
| Leitsatz: | 1. Bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite sind dem ausscheidenden Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch ihn erhoben worden ist. 2. Die Kostengrundentscheidung gegen den ausscheidenden Kläger kann bereits bei dessen Ausscheiden getroffen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum 3 O 461/06 vom 14.06.2007 |
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