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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 63/05 OLG 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 63/05 OLG

Beschluss vom 08.08.2005


Leitsatz:Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 243, StGB § 46,
Stichworte:Diebstahl, Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht, Doppelverwertungsverbot,
Verfahrensgang:AG Hagen vom 30.08.2004

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