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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.07.2004, Aktenzeichen: 3 ss 245/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 ss 245/04

Beschluss vom 08.07.2004


Leitsatz:1. Die Anzeige eines Verfahrensbeteiligten gegen den entscheidenden Richter begründet in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit.

2. Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge, mit der geltend gemachat wird, der entscheidende Richter sei wegen einer gegen ihn vom Angeklagten erstattten Strafanzeige befangen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 24, StPO § 344,
Stichworte:Ablehnung, Befangenheit, Strafanzeige, Verfahrensrüge, Zulässigkeit,
Verfahrensgang:LG Essen vom 02.03.2004

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