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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 482/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 482/03

Beschluss vom 08.07.2003


Leitsatz:1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat.

2. Dem Tatrichter steht, wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.
Rechtsgebiete:StVO, StVG, BKatV
Vorschriften:StVO § 3, StVG § 25, BKatV § 4,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Geständnis des Betroffenen, Fahrverbot, Anforderungen an Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen,
Verfahrensgang:AG Schwerte vom 28.03.2003

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