( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.06.2007, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 87/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 87/07

Beschluss vom 08.06.2007


Leitsatz:Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, Nebenklägervertreter, Haftzuschlag,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 08.06.2007, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 87/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-08-06-2007-az-2-s-sbd-ix---8707

"OLG-HAMM - 08.06.2007, 2 (s) Sbd. IX - 87/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN