JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.05.2007, Aktenzeichen: 4 Ws 201/07
| Leitsatz: | Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112, StPO § 116, |
| Stichworte: | Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, neue Umstände, Verurteilung, Fluchtgefahr, |
| Verfahrensgang: | LG Münster vom 29.03.2007 |
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