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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.05.2002, Aktenzeichen: 23 W 127/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 127/02

Beschluss vom 08.05.2002


Leitsatz:Lassen sich mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Rechtsanwälte durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten, sind ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, es sei denn ihr Verhalten verstößt auf Grund der Umstände gegen Treu und Glauben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 103, ZPO § 104,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten, wenn sich mehrere in einem Haftungsprozess verklagte Rechtsanwälte durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen,
Verfahrensgang:LG Paderborn 2 O 175/99 vom 08.12.1999

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