JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 15 W 43/01
| Leitsatz: | 1) Ist auf die Anmeldung ihres Liquidators das Erlöschen der Firma einer GmbH im Handelsregister eingetragen worden, so scheidet eine Amtslöschung (§ 142 FGG) dieser Eintragung mit dem Ziel der Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft unter ihrer früheren Vertretungsverhältnisse aus. Es kommt nur die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators in Betracht. 2) Der Anspruch eines Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft rechtfertigt auch dann, wenn er im Verfahren nach § 51 b GmbHG gegen die Gesellschaft bereits tituliert ist, im Hinblick auf § 74 Abs. 3 GmbHG nicht die Bestellung eines Nachtragsliquidators. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AktG, GmbHG |
| Vorschriften: | FGG § 142, AktG § 273 Abs. 4, GmbHG § 74 Abs. 1, |
| Stichworte: | Amtslöschung der Eintragung der Löschung einer GmbH, |
| Verfahrensgang: | LG Siegen 6 T 1/99 AG Siegen HRB 1573 |
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