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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 17/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 17/04

Beschluss vom 08.04.2004


Leitsatz:Ein Wohnungseigentumsverwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, die bereits bei seiner Bestellung in der Teilungserklärung durch die wirtschaftliche Identität mit dem Bauträger angelegt ist, sich in der Weise konkretisiert, daß die Wohnungseigentümer Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen treffen wollen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 26 Abs. 1,
Stichworte:Abberufung des bauträgeridentischen WEG-Verwalters aus wichtigem Grund,
Verfahrensgang:LG Essen 9 T 116/03 vom 21.10.2003
AG Bottrop 5 II 23/03

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