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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 08.03.2000, Aktenzeichen: 23 W 610/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 610/99

Beschluss vom 08.03.2000


Leitsatz:- keine Ratsgebühr für Berufungsanwalt bei ohne Auftrag erfolgter Stellungnahme zur gegnerischen Revision; keine erstattungsfähige Einzelauftragsgebühr für Berufungsanwalt bei Mitteilung der vorläufigen Abstandnahme von der Bestellung eines Revisionsanwalts -

Leitsatz:

1)

Die Empfangnahme der gegnerischen Revisionsschrift und ihre mit einer Stellungnahme versehene Weiterleitung an den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges durch den Berufungsanwalt löst mangels entsprechenden Parteiauftrags für diesen keine Ratsgebühr aus.

2)

Zeigt der Berufungsanwalt im Hinblick auf die zunächst nur vorsorglich eingelegte gegnerische Revision dem Revisionsgericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten an, daß ein Revisionsanwalt für diesen zunächst nicht bestellt werde, so fällt hierfür jedenfalls keine erstattungsfähige Einzelauftragsgebühr an.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 20 Abs. 1, BRAGO § 56 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1,

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