JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.02.2007, Aktenzeichen: 15 W 34/07
| Leitsatz: | 1) Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB), dass die Wirkungen jeweils zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, so bewirkt dies nicht, dass die nach § 65 GmbHG erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist. 2) Das Registergericht kann in diesen Fällen die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr eintragen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB |
| Vorschriften: | GmbHG § 65, BGB § 163, |
| Stichworte: | Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators in das Handelsregister, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 22 T 1/06 vom 19.10.2006 LG Münster 22 T 8/06 vom 19.10.2006 AG Münster HR B8993 vom 10.01.2006 |
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