JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.02.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 5/07
| Leitsatz: | Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen. Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f, StPO § 453, |
| Stichworte: | Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 13.10.2006 |
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