JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 2 Ss 913/01
| Leitsatz: | Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser ggf. noch nicht strafmündig ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 357, StPO § 349 Abs. 4, StPO § 154 Abs. 2, StGB § 145 d, StGB § 164 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Recklinghausen |
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