JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 08.02.2001, Aktenzeichen: 1 VAs 62/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Die Rückerstattung des Mehrerlöses nach §§ 9 ff WiStrafG im selbständigen Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht auf Anordnung der Rückerstattung voraus. Dieser Antrag bzw. die Ablehnung der Antragstellung hat prozessgestaltende Wirkung und ist damit funktional der Rechtspflege zuzuordnen. Der Justizverwaltungsrechtsweg gem. §§ 23 ff EGGVG ist in diesen Fällen nicht eröffnet. 2. Die Ablehnung der Antragstellung nach §§ 9 ff WiStrafG greift nicht in die Grundrechtsposition des Betroffenen ein, da diese Vorschriften nicht in erster Linie die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten verfolgen. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, WiStrafG, StPO |
| Vorschriften: | EGGVG §§ 23 ff, WiStrafG §§ 9 ff, WiStrafG § 8, WiStrafG § 10, WiStrafG § 9 Abs. 1, WiStrafG § 3, StPO § 170 Abs. 2, StPO § 440 Abs. 1 Satz 2, StPO § 471 Abs. 1, StPO § 471 Abs. 2, StPO § 471 Abs. 3, |
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