JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.10.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 549/03
| Leitsatz: | Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 263, StPO § 261, StPO § 267, |
| Stichworte: | Aufhebung, Täuschungsvorsatz, Betrug, Zahlungsunwilligkeit, fehlende Tatsachengrundlage für getroffene Feststellungen, keine Darstellung der Einkommensverhältnisse zur Tatzeit, |
| Verfahrensgang: | LG Detmold vom 22. Juli 2003 |
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