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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.10.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 549/03 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 549/03

Beschluss vom 07.10.2003


Leitsatz:Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 263, StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Aufhebung, Täuschungsvorsatz, Betrug, Zahlungsunwilligkeit, fehlende Tatsachengrundlage für getroffene Feststellungen, keine Darstellung der Einkommensverhältnisse zur Tatzeit,
Verfahrensgang:LG Detmold vom 22. Juli 2003

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