JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.10.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 385/02
| Leitsatz: | Es ist in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der ggf. vorliegenden sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt, da dieser in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten hat gewinnen können. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f, |
| Stichworte: | Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 17.07.2002 |
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