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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.10.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 385/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 385/02

Beschluss vom 07.10.2002


Leitsatz:Es ist in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der ggf. vorliegenden sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt, da dieser in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten hat gewinnen können.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f,
Stichworte:Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 17.07.2002

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