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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.08.2003, Aktenzeichen: 23 W 5/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 5/03

Beschluss vom 07.08.2003


Leitsatz:Einer Verrechnung des überschießenden Teils des auf die allgemeine Verfahrensgebühr gezahlten Kostenvorschusses auf nach dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe angefallene Sachverständigenkosten steht der vorrangig zu beachtende § 122 I Nr. 1 a ZPO entgegen.

Auch ein nicht verbrauchter Auslagenvorschuss ist zurückzuzahlen.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 122 I Nr. 1 a, GKG § 5, GKG § 61 I Nr. 1, GKG § 68 I,
Stichworte:Keine Verrechnung des überschießenden Teils des Kostenvorschusses nach PKH-Bewilligung,
Verfahrensgang:LG Essen 9 O 83/01 vom 05.12.2002

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